ALLGEMEINE AUFTRAGSBEDINGUNGEN

 

I. ALLGEMEINES

Alle in diesen Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB) angeführten Erklärungen beziehen sich auf die Wehr & Wehr OG, 1220 Wien, Zschokkegasse 91/7/11. Bedarf eine rechtsgeschäftliche Erklärung gemäß den nachfolgenden AAB zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, muss diese vom Kunden an die oben angeführte Geschäftsadresse gerichtet werden, widrigenfalls sie als nicht zugegangen gilt.

Diese AAB gelten für sämtliche Geschäfte zwischen der Wehr & Wehr OG und deren Vertragspartner. Von diesen AAB abweichende Bedingungen sind nur dann gültig, soferne diese schriftlich vereinbart wurden, von dieser Voraussetzung kann nur schriftlich abgegangen werden.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

II. VERTRAGSABSCHLUSS / GRUNDLAGEN DER ZUSAMMENARBEIT

Der an die Wehr & Wehr OG erteilte Auftrag ist ein Werkvertrag. Allfällige Beratung bezieht sich auf das Fachgebiet Graphik-Design, eine allfällige Haftung für fachlichen Rat ist auf dieses Gebiet beschränkt.

Durch den Graphik-Design-Auftrag verpflichtet sich der Auftragnehmer graphische Werke zu schaffen, die aus objektiver Sicht nutzbar sind und den medientechnischen Anforderungen der vorgesehenen Ausführung bzw. Vervielfältigung entsprechen. Innerhalb des vom Auftraggeber vorgegebenen Rahmens (Briefings) besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit.

Sämtliche Angebote der Wehr & Wehr OG sind unentgeltlich und unverbindlich. Alle Angebote der Wehr & Wehr OG beziehen sich, falls nicht ausdrücklich anders angeführt, grundsätzlich auf konzeptionelle, graphisch-gestalterische Leistungen, sowie auf die drucktechnische Ausführung. Andere Leistungen werden gesondert angeboten und verrechnet.

Die Wehr & Wehr OG ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt oder mit der Bezahlung eines fällig gestellten Betrages in Verzug ist. Dies setzt die Androhung des Rücktritts und Setzung einer angemessenen nicht überschreitenden Nachfrist voraus. Ein Rücktrittsrecht besteht auch bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden. Auch in diesen beiden Fällen gebührt der Wehr & Wehr OG das volle vereinbarte Honorar und die bis dahin aufgelaufenen Fremdkosten.

Ist der Kunde der Wehr & Wehr OG nicht gleichzeitig auch der Nutzungsinteressent, sondern ein Agent (Werbe-, PR-Agentur), der die Graphik-Design-Leistung im Auftrag eines Dritten bestellt, hat dieser alle Rechte und Pflichten die Nutzung betreffend auf den Dritten weiterzugeben bzw. zu überbinden. Die Rechte und Pflichten bezüglich Abwicklung und Bezahlung bleiben jedoch bei ihm als Geschäftspartner der Wehr & Wehr OG.

III. LEISTUNG UND HONORAR

Honorare sind, falls nicht anders vereinbart, innerhalb von 20 Tagen (ab Ausstellungsdatum) zahlbar. Befindet sich der Kunde mit der Bezahlung eines fälligen Betrages in Verzug, so ist die Wehr & Wehr OG nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen.

Bei umfangreichen Projekten behält sich die Wehr & Wehr OG vor, je nach zeitlichem Fortschritt des Projektes, Teilhonorare zu je einem Drittel oder zu je einer Hälfte des vereinbarten Gesamthonorares (bei Abrechnung zu Pauschalbeträgen) bzw. des veranschlagten finanziellen Mindestrahmens (bei Abrechnung zu Stundensätzen) zu stellen. Als umfangreich gelten Projekte, die einen zeitlichen Rahmen von 100 Arbeitsstunden, eine Projektdauer von einem Monat oder einen finanziellen Rahmen von Euro 9.500,00 netto überschreiten.

Preise verstehen sich, falls nicht anders angeführt, in Euro, exklusive 20 % USt, und gelten für den in der Auftragsbestätigung vereinbarten Nutzungsumfang. Alle Preise verstehen sich weiters, falls nicht anders vereinbart, exklusive Werbetextungskosten, Fotografiekosten, Bild- und Schriftlizenzkosten sowie Produktions- und Schaltkosten – diese werden getrennt verrechnet.

Die in Anboten / Auftragsbestätigungen angeführten Preise enthalten einen graphisch-gestalterischen Korrekturgang innerhalb der Konzeptions- bzw. Entwurfs­phase. Weitere Korrekturen werden, falls nicht anders vereinbart, zu einem Stundensatz von Euro 95,00 netto durchgeführt. Korrekturen, die nach Abnahme der Entwürfe durch den Kunden und dem Beginn der Reinzeichnung durchgeführt werden müssen, werden, falls nicht anders vereinbart, zu einem Stundensatz von Euro 150,00 netto verrechnet.

Falls für das Auftragswerk anzuwendende Texte vom Kunden an die Wehr & Wehr OG nicht als textlich verarbeitbare EDV-Daten übermittelt werden, wird der zusätzliche Zeitaufwand für die Texteingabe, falls nicht anders vereinbart, mit einem Stundensatz von Euro 95,00 netto verrechnet.

IV. URHEBERRECHT, NUTZUNGSRECHTE UND KENNZEICHNUNG

Die Anwendung der Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) auf das oder die Auftragswerk(e) und die Arbeitszwischenergebnisse gilt als vereinbart. Die für ein gutes Ergebnis notwendige Mitarbeit des Kunden begründet kein Miturheberrecht.

Der Kunde erwirbt erst mit vollständiger Bezahlung des Gesamthonorares das ausschließliche Nutzungsrecht an den in Erfüllung des Auftrages geschaffenen Werken in der gelieferten Fassung, für den in der Auftragsbestätigung vereinbarten Nutzungsumfang. Als Nutzungsumfang kann entweder ein uneingeschränktes oder ein zeitlich, räumlich oder auf einen bestimmten Anwendungszweck eingeschränktes Nutzungsrecht vereinbart werden. Wurden über den Nutzungsumfang keine Vereinbarungen getroffen, gilt der für die Auftragserfüllung erforderliche Mindestumfang.

Der Kunde ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen nur für den jeweils vereinbarten Nutzungsumfang genutzt werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung erfordert die Zustimmung der Wehr & Wehr OG. Über den Umfang der tatsächlichen Nutzung steht der Wehr & Wehr OG ein Auskunftsanspruch zu.

Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist unzulässig, solange nicht das Recht auf Bearbeitung schriftlich gegen Honorar eingeräumt wurde. Bearbeitungen, die zu einer Entstellung oder rufschädigenden Abwandlung führen, sind jedoch auch dann nicht gestattet. Falls der Kunde von der Wehr & Wehr OG erstellte Werke an Dritte zur Bearbeitung weitergibt, so haftet der Kunde neben den Dritten für Verletzungen des Urheberrechtes wie für eigene. Für die kundenseitig beigestellten Unterlagen trägt die Haftung im Sinne des Markenschutzrechtes bzw. des Urheberrechtes ausdrücklich der Kunde.

Die dem Auftraggeber bzw. bei Agenturen dessen Kunden eingeräumten Nutzungsrechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Wehr & Wehr OG an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben werden.

Die Wehr & Wehr OG hat als Urheber jedenfalls das Recht, das Werk zum Zwecke der Eigenwerbung zu veröffentlichen.

Bei der graphischen Gestaltung drucktechnischer Werke behält sich die Wehr & Wehr OG eine Anführung auf dem Werk in Form des WEHR&WEHR-Logos in zurückhaltender, aber erkennbarer Größe und / oder einer textlichen Nennung vor. Bei der graphischen Gestaltung oder technischen Umsetzung von Webseiten behält sich die Wehr & Wehr OG die Einbindung eines Links zur WEHR&WEHR-Webseite in Form des WEHR&WEHR-Logos sowie eine textliche Nennung auf der von der Wehr & Wehr OG für den Kunden gestalteten Webseite vor.

Von allen vervielfältigten Arbeiten, auch Nachdrucken, sind der Wehr & Wehr OG unaufgefordert fünf einwandfreie Belege (bei wertvollen Stücken eine angemessene Anzahl) zu überlassen, welche die Wehr & Wehr OG zum Zwecke des Nachweises erbrachter Leistungen verwenden und veröffentlichen darf.

V. DRUCKORGANISATION

Druckangebote und Druckkosten enthalten, falls nicht anders vereinbart, einen branchenüblichen Aufschlag von 10 % von den Netto-Druckkosten der Druckerei. Abweichungen der Druckkosten im Vergleich zu den Veranschlagungen in den Druckangeboten sind ausschließlich auf Kostenänderungen der beauftragten Druckerei zurückzuführen. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Druckkosten die von der Wehr & Wehr OG schriftlich veranschlagten um mehr als 20 % übersteigen, wird die Wehr & Wehr OG den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Mangels Widerspruch binnen 3 Tagen gilt die Überschreitung als genehmigt.

Bis zu 10 % Über- oder Unterlieferungen der Auflagen sind möglich und branchenüblich, und werden dem Kunden weiterverrechnet, falls nicht anders vereinbart. Farbabweichungen innerhalb der branchenüblichen Toleranz sind möglich und als Reklamationsgrund nicht ausreichend.

VI. GENEHMIGUNG

Sämtliche an den Kunden auf dem Postweg oder per E-Mail übermittelte gestalterischen Entwürfe in Form von Ausdrucken oder Bilddateien sind vom Kunden zu überprüfen und allfällige Reklamationen spätestens binnen 3 Werktagen schriftlich oder mündlich zu erklären, widrigenfalls die Vorlagen jedenfalls als genehmigt gelten.

Alle Texte, die der Kunde in Form von textlich verarbeitbaren EDV-Daten an die Wehr & Wehr OG zu dessen Verwendung übermittelt (auf Datenträgern oder per E-Mail), sieht die Wehr & Wehr OG als vom Kunden kontrolliert und inhaltlich richtig an.

Die vom Kunden überlassenen Unterlagen (Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.) werden von der Wehr & Wehr OG unter der Annahme verwendet, dass der Auftraggeber zu deren Verwendung berechtigt ist, und bei Bearbeitung oder Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Kunde hält den Auftragnehmer hinsichtlich allfälliger Ansprüche Dritter wegen Verletzungen von Rechten Dritter an solchen Unterlagen, die er dem Auftragnehmer nicht bekannt gegeben hat, schad- und klaglos.

VII. TERMINE

Die Wehr & Wehr OG bemüht sich, vereinbarte Termine pünktlich einzuhalten. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse, so insbesondere höhere Gewalt und Lieferverzug bei Auftragnehmern der Wehr & Wehr OG, entbinden die Wehr & Wehr OG ebenso von der Einhaltung vereinbarter Liefertermine wie Verzögerungen in der Bereitstellung von Unterlagen oder Entscheidungen durch den Kunden.

Rechtsfolgen aus einer von der Wehr & Wehr OG zu vertretenden Nichteinhaltung von Terminen treten über Veranlassung des Kunden frühestens dann ein, wenn dieser eine mindestens 14-tägige Nachfrist gewährt hat. Diese Nachfrist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Wehr & Wehr OG. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz, insbesondere aus dem Titel des Verzuges, besteht nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz seitens der Wehr & Wehr OG bis zur Höhe des vereinbarten Netto-Honorares, die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen. Die Vereinbarung eines Fixgeschäftes bedarf der Schriftform.

Die Wehr & Wehr OG haftet für Terminverzug nur dann, wenn eine vom Kunden gesetzte, mindestens 14-tägige Nachfrist überschritten wurde.

VIII. GEWÄHRLEISTUNG UND SCHADENERSATZ

Reklamationen sind innerhalb von 3 Tagen nach Erbringung der Leistung schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung der Leistung zu. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche kann der Kunde nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln durch die Wehr & Wehr OG bis zur Höhe des vereinbarten Netto-Honorares geltend machen.

Für die zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen und Dokumente des Kunden übernimmt die Wehr & Wehr OG keinerlei Haftung. Der Kunde ist verpflichtet, an die Wehr & Wehr OG ausschließlich viren-freies EDV-Material zu übermitteln. Für Schäden und Folgeschäden, die der Wehr & Wehr OG aufgrund von virenverseuchten Dokumenten des Kunden entstehen, haftet der Kunde.

IX. HAFTUNG

Für die rechtliche, insbesondere urheber-, wettbewerbs-, marken-, muster- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und Ausarbeitungen übernimmt die Wehr & Wehr OG keine Haftung. Ebenso haftet die Wehr & Wehr OG nicht für die Richtigkeit von Text und Bild, wenn Arbeiten vom Auftraggeber genehmigt wurden oder eine Vorlage zur Kontrolle dem Auftraggeber zumindest angeboten wurde.

Soweit die Wehr & Wehr OG notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt (z. B. Druckaufträge und produktionstechnische Ausführungen), sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen im Sinne des ABGB, sondern fungiert der Auftragnehmer als Bevollmächtigter des Auftraggebers gegenüber dem Dritten.

Wird die Wehr & Wehr OG aus sonstigen Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, durch Dritte belangt, so hat der Kunde die Wehr & Wehr OG ausdrücklich schad- und klaglos zu halten.

Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Wehr & Wehr OG ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Erfüllungsort ist Wien. Als ausschließlicher Gerichtsstand gilt das sachlich zuständige Gericht der Stadt Wien als vereinbart.

Stand: Jänner 2016